Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ist für die Prüfung und Bewilligung von serienmässig hergestellten Stalleinrichtungen gemäss Art. 7 des Tierschutzgesetztes zuständig. Es gibt zudem eine Kommission für Stalleinrichtungen mit beratender Funktion. Für alle neuen Stalleinrichtungen muss ein Gesuch eingereicht werden (Art. 81 Abs. 4 TschV). Das entsprechende Formular findet sich hier: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/stalleinrichtungen.html -> Dokumente
Der Antrag ist relativ unkompliziert, es handelt sich um ein 1-seitiges Dokument mit 10 Punkten. Im Anhang müssen Konstruktionsdetails, Funktionsweisen und dergleichen beschrieben werden. Eingereicht wird der Antrag beim Zentrum für tiergerechte Haltung, Wiederkäuer und Schweine, bei Agroscope Tänikon in 8356 Ettenhausen. Die Bearbeitungsfrist beträgt gemäss BLV etwa drei Wochen. Die Prüfstelle macht einen KVA für die Gebühren.
Vor (oder unter Umständen nach) der ersten Installation wird geprüft, ob die Tierschutznormen eingehalten werden. Wenn bereits funktions- und baugleiche Produkte zugelassen sind, kann eine Bewilligung ohne Prüfung erfolgen. Die Prüfstelle besucht die Betriebe in Anwesenheit der Antragsteller. Wenn mit Literaturstudium und/oder Stallbesuchen keine abschliessende Beurteilung der Tiergerechtheit einer Einrichtung möglich ist, wird eine praktische Prüfung in Betracht gezogen. Dazu wird ein Prüfplan erstellt.
Es sind drei Arten von Bewilligungen möglich:
Wenn Sie neue Stalleinrichtungen mit emissionsmindernder Wirkung beim Ammoniak bewilligen lassen möchten, können Sie vorgängig Kontakt mit der Nationalen Drehscheibe Ammoniak aufnehmen, falls Sie hinsichtlich der Funktionsweise und des Emissionsreduktionspotenzials einen Austausch wünschen.